Betriebsanlage, Betriebsunterbrechung

Ein Betriebsanlagenbescheid, welcher bereits erteilt wurde, bleibt auch im Falle einer Betriebsunterbrechung (z.B. vorübergehende Stilllegung) für maximal fünf Jahre aufrecht. Wird innerhalb dieser Jahre die Betriebsanlage wieder geöffnet, darf sie auch wieder gleich weitergeführt werden.