Gewerbeberechtigung – Nachsicht vom Gewerbeausschluss
Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund wird von der zuständigen Stelle unter bestimmten Bedingungen erteilt.
Entsprechend der Art des Ausschlussgrundes werden Vorraussetzungen festgelegt.
Gewerbeausschlussgründe sind u.a.:
- Nicht getilgte gerichtliche Verurteilung (Schwarzarbeit, Betrug, sonstige strafbare Handlungen)
- Finanzvergehen
- Verschleiern / Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse
- Aufhebung von Insolvenzverfahren mangels Masse
- Für Gastgewerbe – Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz
Zuständige Stelle
Bezirkshauptmannschaft/Magistrat