Versammlung – Antrag
Unter einer Versammlung versteht man eine bestimmte Art von Zusammenkunft mehrerer Menschen (z.B. Kundgebung, Demonstration). Die Versammlung ist nicht mit einer Veranstaltung (z.B. Umzüge, Feste und Tanzunterhaltungen) gleichzusetzen.
Versammlungen müssen entsprechend dem Versammlungsgesetz schriftlich bei der Landespolizeidirektion bzw. der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) angezeigt werden.
Der Antrag muss beinhalten:
- Angabe des Zweckes,
- des Ortes und
- der Zeit der Versammlung.
Diese Anzeige hat spätestens 48 Stunden vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung zu erfolgen.
Verpflichtend anzuzeigen ist ebenso eine beabsichtigte Teilnahme an einer Versammlung von Vertretern ausländischer Staaten, internationaler Organisationen und anderer Völkerrechtssubjekte und zwar spätestens eine Woche vor dem Veranstaltungstermin.
Detaillierte Informationen zu Ge- und Verboten in Zusammenhang mit geplanten Versammlungen entnehmen Sie bitte dem angeführten Link.