Forststraßenbau – Planung und Projektierung

Die Planung und Bauaufsicht der Errichtung von Forststraßen darf nur von befugten Fachkräften durchgeführt werden.

Als befugte Fachkräfte gelten:

  • Für die Planung: Absolventen und Absolventinnen, welche nach § 105 Abs. 1 Z 1 ausgebildet sind
  • Für die Bauaufsicht: Absolventen und Absolventinnen, welche nach § 105 Abs. 1 Z 1 oder nach § 105 Abs. 1 Z 2 ausgebildet sind

Die Planung, Errichtung und der Erhalt von Bringungsanlagen sollte den Waldboden und den Bewuchs nicht schädigen und nur soweit in den Wald eingreifen, soweit es erforderlich ist.

Es soll im Vorfeld schon geplant werden, an welchen Wegen die Forststraße anschließt, welche Grabenquerungen geeignet sind, wie der Abbau für Wegebaumaterial erfolgt und mehr.