Stiftungen und Fonds – Genehmigung

Die Errichtung einer Stiftung/eines Fonds ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig: 

  • Eine vollständige Gründungserklärung. 
  • Es muss ein gemeinnütziger oder mildtätiger Zweck verfolgt werden. 
  • Es bedarf eines unbelasteten und sofort zur Verfügung stehenden Vermögens von mindestens 50.000 Euro. Bei einer Stiftung soll es zur dauernden Erfüllung des Zweckes dienen. 
  • Bei Auflösung oder Wegfall des gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecks darf das Vermögen nur für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke genutzt werden. 
  • Das Vermögen, welches der Stiftung gewidmet wird, soll entsprechend § 446 (Sozialversicherungsgesetz) angelegt werden, vorausgesetzt, der Gründer hat nichts anderes bestimmt. 

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